Stell dir vor: Du machst heimlich ein Foto von deinem Lehrer oder deiner Lehrerin. Vielleicht schaut er oder sie auch noch komisch oder macht gerade etwas, das echt peinlich ist.
Darfst du es einfach so teilen? An all deine Freunde weiterschicken? Oder sogar noch schlimmer – in den sozialen Netzwerken hochladen?
Auch wenn du das vielleicht lustig findest, lass es lieber, denn es gibt ein Urteil eines Richters. Die Schule z. B kann einen Verweis aussprechen, denn das heimliche Fotografieren von Personen, die nicht gefragt wurden und das Verteilen an unbekannte Personen verletzt nicht nur die Schulordnung, sondern vor allem das Persönlichkeitsrecht des Lehrers oder der Lehrerin. (Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urt. v. 21.07.2023, Az. 3 K 211/22).
Darüber hinaus können die Geschädigten einen Schadensersatz für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild verlangen. Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann statt einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen (§ 33 KUG).
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